nd-aktuell.de / 25.01.2012 / Ratgeber / Seite 26

Unterschrift der Eheleute beim Testament

Urteile in Kürze

In der Regel gilt ein Testament nur dann als wirksam verfasst, wenn es von dem oder den Erblassern unter dem Text eigenhändig unterschrieben ist, um so die letztwillige Verfügung sozusagen »abzuschließen«. Ausnahmsweise können aber auch Unterschriften eines Ehepaares am Anfang der Testamentsurkunde rechtsgültig sein, wenn das Blatt vollständig beschrieben und am Ende des Textes unter den Unterschriften der Zeugen kein Platz mehr war für die Unterschriften der Eheleute.
Oberlandesgericht Celle vom 6. Juni 2011, Az. 6 W 101/11

Hat eine Bewohnerin eines Pflegeheims mit einem Telefonanbieter einen Vertrag abgeschlossen, dessen Laufzeit bei ihrem Tod noch nicht beendet war, und kündigt der Testamentsvollstrecker diesen Vertrag, ist es unzulässig, wenn der Telefonanbieter in den Folgemonaten bis zum vereinbarten Vertragsende weiterhin per Lastschrift die Grundgebühr einzieht. Der Tod der Vertragspartnerin rechtfertigt die fristlose Kündigung des Telekommunikationsvertrags, denn die Erben können einen Telefonanschluss im Pflegeheim nicht nutzen.
Amtsgericht Rüsselsheim vom 8. Januar 2010, Az. 3 C 1097/09

Ehebedingte Erwerbsnachteile, die durch einseitige Aufgabenverteilung in der Ehe entstanden, begründen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Hat eine Ehefrau während der Ehe ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um Kinder zu betreuen, besteht ihr Unterhaltsanspruch unabhängig davon, ob der unterhaltspflichtige Ehemann mit der Kündigung des Arbeitsvertrags einverstanden war oder nicht. Das wäre anders zu beurteilen, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes nichts mit dem ehelichen Zusammenleben zu tun gehabt hätte.
Bundesgerichtshof vom 16. Februar 2011, Az. XII ZR 108/09