nd-aktuell.de / 01.02.2012 / Ratgeber / Seite 28

Aber die Ware ist defekt

Voller Kaufpreis?

Der neu gekaufte Schrank ist kaputt! Für den Käufer ist das ärgerlich, trotzdem muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das defekte Teil zu reparieren. Ansonsten muss er auch für die kaputte Sache den vollen Kaufpreis bezahlen und darf diesen nicht mindern, so das Amtsgericht München am 19. Dezember 2011 (Az. 274 C 7664/11).

Es ist allgemeine Rechtspraxis: Wer der Gegenseite nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt, scheitert vor Gericht. Wer sich als Käufer selbst nicht vertragstreu verhalte und eine Nachbesserung vereitele, könne sich nicht mehr auf sein Recht auf eine Kaufpreisminderung berufen. Die Ausnahme: Die Reparatur ist unmöglich oder unzumutbar oder der Gegner lehnt sie ab.

Der Kunde hatte im Juli 2009 in München eine Einbauküche gekauft. Weil eine der Türen klemmte, bezahlte er den Kaufpreis nur zum Teil. Das Einrichtungszentrum wollte die defekte Tür reparieren und rief mehrmals an, um einen Termin zu vereinbaren. Der Käufer war aber immer nicht zu erreichen. Daraufhin zog das Unternehmen vor Gericht und verlangte den restlichen Kaufpreis. Das Gericht gab dem Einrichtungshaus Recht und verurteilte den Käufer dazu, auch den restlichen Kaufpreis zu zahlen.