Benzinverbrauch und CO2-Emission sind anzugeben

Vorsicht bei der Werbung für Vorführwagen

Eine gesetzliche Regelung schreibt vor, dass beim Verkauf neuer Pkw der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in der Werbung anzugeben sind. Dies gilt nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2011 (Az. I ZR 190/10) auch für Vorführwagen mit unter 1000 Kilometern Laufleistung.

Zum Hintergrund: Seit 2004 gibt es die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (im Kürzel als PKW-EnVKV bezeichnet). Die Regelung schreibt vor, dass bei der Werbung für einen Neuwagen der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden müssen. Dadurch soll der Käufer in die Lage versetzt werden, ein sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.

Der vorliegende Fall: Ein Händler hatte 2009 via Internet ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten, welches er als »Vorführfahrzeug« mit Erstzulassung 2009 und 500 km Laufleistung beschrieb. Die Anzeige enthielt jedoch keine Angab...


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