Nicht jeder zahlt für das Schwimmbad

Wohnungseigentum

  • Lesedauer: 2 Min.

An den Kosten für die Erweiterung eines gemeinschaftlichen Schwimmbades muss sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur der beteiligen, der auch für diese Baumaßnahme gestimmt hat. Gegner der Maßnahme können nicht per Mehrheitsbeschluss zur Zahlung verpflichtet werden. Dies besagt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 11. November 2011, Az. V ZR 65/11).

Hintergrund: Viele Fragen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung entschieden. § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) schreibt vor, dass jeder Eigentümer gegenüber den anderen dazu verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seines Eigentumsanteils zu tragen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

Der Fall: Eine Eigentümerversammlung hatte per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass das vorhandene Schwimmbad der Anlage saniert und gleichzeitig um einen Ruheraum erweitert werden sollte.

Ein weiterer Beschluss legte fest, dass die Kosten auf alle Eigentümer gemäß ihren Anteilen umgelegt werden sollten. Ein Eigentümer, der gegen die Baumaßnahme gestimmt hatte, verweigerte die Zahlung seines Anteils von über 8000 Euro und ging gegen den Umlagebeschluss gerichtlich vor.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Kläger Recht. Die Schwimmbaderweiterung sei eine bauliche Veränderung und damit keine modernisierende Instandsetzung, für die der Eigentümer ohne Weiteres zur Kostenbeteiligung hätte herangezogen werden können.

Stimme ein Eigentümer einer solchen Baumaßnahme nicht zu, sei er nach § 16 Abs. 6 Wohnungseigentümergesetz von der Zahlung eines Kostenanteils befreit.

Dies gelte unabhängig davon, ob seine Zustimmung für die Maßnahme erforderlich gewesen sei oder nicht. Der Schwimmbadgegner musste sich damit nicht an den Kosten beteiligen.

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