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Nachmieter nerven mit Klingelei

Neuvermietung

  • Lesedauer: 2 Min.
Wenn ein Mieter ausziehen will, muss er nicht Dauerbesichtigungen von potenziellen Nachmietern erdulden, betont der Deutsche Mieterbund.

Es reicht aus, wenn der Mieter einmal in der Woche für etwa drei Stunden in den üblichen Zeiten zur Verfügung steht, rät der Mieterbund-Sprecher Ulrich Ropertz. Zur Not muss der Vermieter Sammeltermine organisieren. Eine klare Rechtslage besteht in dieser Frage nicht. Das Landgericht Frankfurt (Main) urteilte: Zusammen mit Miet- und Kaufinteressenten darf der Vermieter normalerweise dreimal im Monat für jeweils 30 bis 45 Minuten die Mieterwohnung besichtigen (Az. 2/17 S 194/01).

Als ortsüblich gelten die Zeiten von wochentags 10 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise die Zeit von 11 bis 13 Uhr. Ungelegene Termine darf der Mieter ablehnen. Den Besuch anmelden dürfen nur Vermieter oder Bevollmächtigte. Sich selbst ankündigende Handwerker, Makler oder Kaufinteressenten muss der Mieter nicht ins Haus lassen.

Weigert sich der Mieter, Besichtigungstermine zu akzeptieren, begründet das keine Kündigung, urteilt das Amtsgericht Erkelenz (Az. 8 C 461/84). Der Mieter muss aber mit Schadenersatzforderungen rechnen, wenn dem Eigentümer Schaden entsteht. Auch Fotografieren in seiner Wohnung muss der Mieter nicht dulden, so das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 15/11 C 592/03). Der Mieter kann aber nicht verlangen, dass der Vermieter bei der Wohnungsvisite die Schuhe auszieht. Überschuhe aus Plast oder Stoff seien dem Besucher zuzumuten (AG München, Az. 461 C 2972/93).

Lässt der Mieter niemanden ins Haus, darf der Vermieter auf keinen Fall potenzielle Nachmieter in Abwesenheit des Mieters durch die Wohnung schleusen. Das wäre Hausfriedensbruch.

KAI ALTHOETMAR

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