nd-aktuell.de / 08.02.2012 / Ratgeber / Seite 22

Erstattungsansprüche nach 1-Euro-Job

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung

Wer eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) absolviert hat, sollte prüfen, ob ein Erstattungsanspruch (»Wertersatz«) gegenüber dem Jobcenter besteht. Ein solcher Anspruch auf eine nachträgliche Geldzahlung besteht zumindest dann, wenn im Rahmen einer AGH-MAE Arbeiten verrichtet wurden, die nicht »zusätzlich« sind.

Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen festgestellt, so in den Urteilen vom 13. April 2011 (Az. B 14 AS 101/10 R, Az. B 14 AS 98/10 R) sowie im Urteil vom 27. August 2011 (Az. B 4 AS 1/10 R).

Nach Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründungen wird den 1-Euro-Jobbern empfohlen, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die geleistete Tätigkeit nicht zusätzlich war.

Problematisch bleibt dabei, dass das Kriterium der Zusätzlichkeit unscharf definiert ist: Eine Arbeit ist zusätzlich, wenn sie ohne die Arbeitsgelegenheit nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Zumindest Arbeiten, die in jedem Fall gemacht werden müssen, sind nicht zusätzlich.

Nach der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesarbeitsministeriums sind beispielsweise Reinigungsarbeiten generell nicht zusätzlich (siehe »Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten«).

In den verhandelten Fällen, in denen das BSG Erstattungsansprüche anerkannte oder für möglich hielt, waren die 1-Euro-Jobber als Reinigungskraft im Altenheim, als Helfer beim Umzug einer städtischen Behörde und in einer Arbeitsgelegenheit »Aktion Saubere Stadt - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet« eingesetzt.

Das weitere Verfahren für die 1-Euro-Jobber: Der Erstattungsanspruch kann per Antrag beim Jobcenter oder alternativ direkt beim Sozialgericht (reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG) geltend gemacht werden.

Ein ablehnender Bescheid (Verwaltungsakt) ist in diesem Fall nicht erforderlich, um sich ans Sozialgericht wenden zu können. Um den Anspruch geltend machen zu können, ist es nicht erforderlich, aktuell noch Leistungen nach SGB II zu beziehen. Es gibt keine besonderen Fristen, die einzuhalten wären.

Zur Höhe des Anspruchs: Bei der Ermittlung des Anspruchs ist nicht auf den Bewilligungszeitraum und auch nicht auf den Monat sondern auf die einzelnen Arbeitstage abzustellen: Vom Wert der Arbeit pro Tag (entsprechend der geleisteten Stunden und der tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte) sind die auf einen Arbeitstag entfallenden, erbrachten Leistungen nach SGB II (einschließlich der an die Sozialversicherungen geleisteten Beträge) abzuziehen.

Die tägliche Differenz multipliziert mit den Arbeitstagen ergibt den Erstattungsanspruch.