Klage vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolglos

Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 17. Januar 2012 (Az. 3 AZR 805/09) entschieden, dass wegen der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn oder deren Nachfolger auf Altersversorgung geltend gemacht werden kann (siehe auch nd vom 18. Januar 2012). Damit wurden die Reichsbahner aus der DDR hinsichtlich ihrer Betriebsrente aufs Abstellgleis geschoben.

Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen, so das Bundesarbeitsgericht.

Dazu führte das Bundesarbeitsgericht weiter aus: Rechtsgrundlage der Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmenkol...


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