nd-aktuell.de / 08.02.2012 / Ratgeber / Seite 23

Am Ende ohne Job und Abfindung

Aufhebungsverträge mit einer vereinbarten Abfindungszahlung können platzen, wenn der Arbeitgeber danach Pleite geht. Auch bestünde bei Insolvenz kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz, so das Bundesarbeitsgericht am 10. November 2011 (Az. 6 AZR 357/10). Damit wiesen die Richter die Klage eines Mannes zurück, der seine Weiterbeschäftigung erreichen wollte, weil er nicht die vertraglich zugesicherte Abfindung bekam.

Der Kläger hatte im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Für den Arbeitsplatzverlust sollte ihm eine Abfindung von 110 500 Euro gezahlt werden. Anfang Dezember 2008 meldete das Unternehmen aber Insolvenz an. Nachdem der Mann erfolglos das Geld eingefordert hatte, trat er vom Aufhebungsvertrag zurück und verlangte seine Weiterbeschäftigung.

Nach Ansicht des Sechsten Senats war der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag unwirksam. Das Unternehmen durfte die Abfindung nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zahlen. Der wiederum durfte den Mann nicht den anderen Gläubigern vorziehen.