Rechte von Eltern behinderter Kinder gestärkt

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Eltern behinderter Kinder steht nach Ansicht des Thüringer Finanzgerichts in Gotha Kindergeld auch ohne detaillierte Haushaltsbuchführung zu.

Das Gericht in Gotha wandte sich mit der am 4. Januar 2012 veröffentlichten Entscheidung gegen die sogenannte Abzweigung des Kindergeldes durch die Sozialhilfe zahlenden Kommunen.

Dies betreffe vor allem Fälle, in denen erwachsene Kinder tagsüber etwa in Werkstätten untergebracht seien. Die Sozialhilfeträger berufen sich dabei auf die von ihnen gezahlten Grundsicherungsleistungen sowie das Pflegegeld für die Eltern, die deshalb keinen nennenswerten finanziellen Aufwand mehr hätten.

Dazu habe der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass den Eltern Kindergeld nur dann zustehe, wenn die Kosten für die Lebenshaltung des Kindes höher seien als das Kindergeld.

Deshalb verlangten mehrere Thüringer Kommunen einen Einzelnachweis der Unterhaltskosten. Der Aufwand für diese »kleinteilige Prüfung bis in die Privatsphäre hinein«, etwa bei Lebensmitteln, sei »völlig unverhältnismäßig«, sagte der Vizepräsident des Gerichts in Gotha, Gunnar Skerhut. In der Praxis sei zu vermuten, dass Eltern mindestens so viel wie den Kindergeldsatz zugunsten ihres behinderten Kindes ausgäben.

Die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise werde dagegen wie gegen ähnliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt.

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