Lauter Abenteuerspielplatz - muss man gleich dagegen klagen?

Lärmschutz im Wohngebiet

  • Lesedauer: 2 Min.
Lärmschutz ist bei einem Abenteuerspielplatz strenger zu handhaben als bei herkömmlichen Spielplätzen, befinden manche Richter.

Eine Gemeinde hatte im allgemeinen Wohngebiet einen großen Kinderspielplatz genehmigt. Auf dem 1700 Quadratmeter großen Spielplatz sollten sich Ruhe- und Picknickflächen abwechseln mit Spielinseln für Kinder aller Altersstufen. Auch eine Tischtennisplatte, eine Streetballanlage und ein großer Bolzplatz waren geplant. Ein Anwohner klagte gegen die Baugenehmigung: Sie verletze das Gebot, bei der Bauplanung auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

So sah es auch das Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 7. Juli 2010, Az. 5 K 47/10). »Herkömmliche« Kinderspielplätze seien grundsätzlich überall zulässig, ohne bestimmte Lärmwerte einhalten zu müssen. Denn der Lärm spielender Kinder sei »sozialadäquat« und von den Anwohnern hinzunehmen.

Hier lägen die Dinge allerdings anders. Denn angesichts seiner Größe und Ausstattung sei dieser Spielplatz eher als »Abenteuerspielplatz« einzustufen. Dafür gelten andere Maßstäbe: Solche Spielplätze müssten (bei vollem Betrieb) die Werte der rheinland-pfälzischen Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Deren Grenzwerte würden laut Expertengutachten auf dem Abenteuerspielplatz um bis zu neun dB(A) überschritten.

Das sei unzumutbar: Wenn ein Wert um zehn dB(A) steige, fühle sich das für normal empfindliche Personen bereits an, als verdopple sich der Lärm. Daher sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Der Betreiber müsse den Spielplatz auf eigene Kosten anders planen und anschließend erneut eine Baugenehmigung beantragen. Generell gilt: Kinderlärm auf Spielplätzen, in Kindertagesstätten, auf Schulhöfen ist normal, eben weil Kinder sich zu gewissen Zeiten austoben müssen. Auch ein Abenteuerspielplatz in einem Wohngebiet müsste zu den Normalitäten zählen, da auch größere Kinder einen Treffpunkt außerhalb ihrer vier Wände brauchen. Besser hier als an irgendwelchen Straßenecken oder in Abrisshäusern, wo sie vielen Gefahren ausgesetzt sind!

Doch oft ziehen Anwohner vor Gericht, um eigene Interessen gegen Kinderlärm durchzusetzen - ob es sich um Spielplätze oder Kindertagesstätten handelt. Ein für alle Beteiligten gangbarer Weg wäre die gemeinsame Beratung vor dem Gang zum Gericht, um eine gemeinsam akzeptierte Lösung zu finden. Kinder sind nun mal keine »Sache«, die sich bei Bedarf ruhig stellen lässt.

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