nd-aktuell.de / 22.02.2012 / Ratgeber / Seite 25

Zur Erinnerung: Neue Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung vom 1. November 2011 legt neue Grenzwerte fest - für biologische Verunreinigungen, aber auch für chemische Stoffe wie Schwermetalle oder Uran. Wer im Rahmen öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit Trinkwasser an andere abgibt, hat Anzeige- und Untersuchungspflichten. Das gilt auch für Vermieter. Vermietung wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen. Wer etwas Größeres als ein Zweifamilienhaus vermietet und das Warmwasser in einer Großanlage erwärmt, muss nun den Bestand der Anlage sofort und jede technische Änderung vier Wochen im Voraus dem Gesundheitsamt melden. Als Großanlage gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern. Dies trifft in der Regel auf jedes Mehrfamilienhaus zu. Deren Vermieter müssen jährlich an mehreren Zapfstellen im Haus von einem dazu ermächtigten Labor Proben nehmen und auf Legionellen untersuchen lassen.

Die Untersuchungspflicht gilt für Gebäude, in denen Trinkwasser vernebelt wird, etwa in Duschen oder Klimaanlagen. Der Vermieter muss dem Gesundheitsamt und seinen Mietern das Ergebnis mitteilen. Werden Legionellen festgestellt, sind sofortige Gegenmaßnahmen Pflicht. Ab 1. Dezember 2013 müssen Kunden bzw. Mieter informiert werden, wenn noch Bleirohre im Leitungssystem sind.