nd-aktuell.de / 22.02.2012 / Ratgeber / Seite 23

Unter welchen Umständen erfolgt Vergütung?

Rechtslage zur Umkleidezeit im Betrieb

In vielen Branchen ist es üblich, dass Beschäftigte eine einheitliche Kleidung im Betrieb tragen. Ob und wann das An- und Ausziehen solcher Dienstkleidung zur Arbeitszeit zählt, erläutert Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

Aus Gründen des Arbeitsschutzes oder für ein einheitliches Auftreten kann der Chef Arbeitskleidung vorschreiben. Meist regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, ob und wann das An- und Ausziehen von Firmenkleidung Arbeitszeit ist. Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung vor, ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, diese zu tragen.

Es gibt vier Unterscheidungen

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen der Persönlichen Schutzkleidung (PSA), der Arbeitskleidung, der Berufskleidung und der Dienstkleidung. Die Persönliche Schutzausrüstung soll den Beschäftigten vor Unfällen oder gesundheitlichen Schäden schützen. Wenn eine Tätigkeit nur mit entsprechender Sicherheitskleidung ausgeübt werden darf, ist das An- und Ausziehen im Betrieb Teil der bezahlten Arbeitszeit.

Im Allgemeinen nicht Teil der Arbeitszeit ist das Anlegen von Arbeitskleidung, zum Beispiel Kittel oder Schürzen. Diese sollen vor allem die persönliche Kleidung des Arbeitnehmers vor Schmutz schützen. Berufskleidung wird üblicherweise für bestimmte Tätigkeiten getragen, etwa der Blaumann der Handwerker. Unter den Begriff Dienstkleidung fallen Uniformen, Jacken, Hosen oder Hemden, die den Beschäftigten ein einheitliches Erscheinungsbild geben - sei es durch ein auffälliges Logo oder unternehmensspezifische Farbkombinationen.

Schutz oder Marketing?

Bei Berufs- und Dienstkleidung ist die Antwort auf die Frage, ob das Anlegen schon zur Arbeitszeit zählt, davon abhängig, welchen Zweck diese Kleidung erfüllt und wer davon einen Vorteil hat. Die Rechtsprechung unterscheidet zudem, ob die Kleidung »auffällig« oder »unauffällig« ist.

Arbeitnehmer haben in der Regel kein Interesse daran, in der Freizeit auffällige Firmenkleidung zu tragen. Sie können daher nicht verpflichtet werden, derartige Kleidungsstücke zu Hause anzuziehen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Vor allem, wenn von ihr ein auffälliger Werbeeffekt ausgeht.

Für die Rechtsprechung ausschlaggebend ist dabei die Wahrnehmung der Öffentlichkeit. In solchen Fällen muss der Chef die Umkleidezeit vergüten - unabhängig davon, ob Beschäftigte sich bereits zu Hause umziehen oder im Betrieb.

Nur mit dem Betriebsrat

Über Beginn und Ende der Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat mit. Das gilt auch für die Frage, wann Arbeitskleidung anzuziehen ist. Vor allem, wenn sie besonders auffällig ist und deshalb nicht auf dem Arbeitsweg getragen wird. Der Chef darf nicht einseitig anordnen, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit erst nach dem Umziehen erfassen dürfen.

Aus metallzeitung 2/2012