nd-aktuell.de / 22.02.2012 / Ratgeber / Seite 22

Die rückwirkenden Leistungsansprüche

Bildungspaket für Bezieher von Wohngeld- und Kinderzuschlag

Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag (KiZ) bezieht, der kann Ansprüche auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket auch für die Vergangenheit geltend machen. Darauf verweist die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in ihrer »A-Info« vom Februar 2012.

Denn die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beinhalten gegenüber dem SGB II zwei Vorteile, die bares Geld wert sein können:

1. Hartz-IV-Bezieher mussten auf den 1. Januar 2011 zurückwirkende Anträge spätestens bis zum 30. Juni 2011 stellen (§ 77 Abs. 8 SGB II). Eine solche Frist gibt es im BKGG nicht. Die Übertragung der Frist auf leistungsberechtigte Wohngeld- oder KiZ-Bezieher ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 8 S. 4 BKGG).

2. Hartz-IV-Bezieher erhalten grundsätzlich keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 SGB II). Anderes gilt laut BKGG: Hier ist der Antrag keine Anspruchsvoraussetzung sondern nur ein Verfahrensschritt. Leistungsansprüche können auch für Zeiten vor der Antragstellung geltend gemacht werden.

Darauf hat auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in Berlin noch einmal aufmerksam gemacht. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen - Wohngeld- oder KiZ-Bezug - in der Zeit vorlagen, für die Leistungen beansprucht werden.

Dieser rückwirkende Leistungsanspruch bringt bezogen auf Leistungen, die als Gutscheine oder über eine Direktzahlung an den Anbieter gewährt werden, keinen Vorteil.

Lohnend sind aber rückwirkende Anträge auf Ansprüche, die

a) als Geldleistung gewährt werden, sowie

b) für die Monate Januar bis Mai 2011 (abweichende Leistungserbringung).

Konkret kommen in Frage (alles in Geldleistungen):

- Schulbedarf 70 Euro + 30 Euro (nach § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 29 Abs. 1 SGB II);

- Kostenerstattung für Schülerbeförderung (nach § 6b Abs. 2 BKGG i.V.m. §§ 28 Abs. 4, 29 Abs. 1 SGB II).

Für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 (§ 20 Abs. 8 BKGG i.V.m. § 77 Abs. 9, 11 SGB II):

- pauschale Abgeltung der Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 26 Euro pro Monat, maximal 130 Euro;

- pauschale Abgeltung der Aufwendungen für soziale Teilhabe 10 Euro pro Monat, maximal 50 Euro;

- Kostenerstattung für mehrtägige Klassenfahrten;

- Kostenerstattung für eintägige Schul- oder Kita-Ausflüge (Nachweise erforderlich);

- Kostenerstattung für Lernförderung (Nachweise erforderlich).

Nach Auffassung der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, die mittlerweile auch das Bundesarbeitsministerium teilt, sind für die pauschale Abgeltung der Kosten fürs Mittagessen und für soziale Teilhabe keine Nachweise erforderlich.

Wohngeld- und KiZ-Bezieher müssen Leistungen für Bildung und Teilhabe schriftlich beantragen (§ 9 Abs. 3 BKGG).

Die zuständigen Stellen können über www.bildungspaket.bmas.de[1] (Navigation: »Das Bildungspaket«; dann »AnlaufsteIlen ...«) herausgefunden werden.

Weiterer Hinweis: Auf www.erwerbslos.de[2] findet man ein Info-Blatt für Betroffene, das zur Antragstellung ermutigt.

Links:

  1. http://www.bildungspaket.bmas.de
  2. http://www.erwerbslos.de