nd-aktuell.de / 29.02.2012 / Ratgeber / Seite 23

Anspruch auf Vergütung

Überstunden

Überstunden müssen bezahlt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nach einem am 23. Dezember 2011 veröffentlichten Urteil (Az. 6 Sa 1941/11). Damit sprachen die Richter einer Bürokraft eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 4370 Euro zu.

Die Frau arbeitete 15 Monate lang bei einem Unternehmen der Wohnungswirtschaft. Als sie eingestellt wurde, hatte ihr Vorgesetzter sie angewiesen, Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit exakt zu erfassen. Es sammelten sich 372 Überstunden an, die die Frau auch entlohnt haben wollte. Doch ihr Arbeitgeber wollte die dokumentierten Überstunden nicht bezahlen.

Das LAG urteilte, dass die Firma in der Pflicht sei. Der Vorgesetzte habe die Überstunden geduldet und gewusst, dass die Angestellte weit über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus im Betrieb war. Die Behauptung des Arbeitgebers, die Frau habe langsam gearbeitet und viel privat telefoniert, tue nachträglich nichts mehr zur Sache. Laut LAG gilt das Urteil jedenfalls für »schlichte Büroarbeit« und andere normale Tätigkeiten.