Recht auf Vorstellungsgespräch

Rechtsfrage

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Behörden müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nur wenn ein Kandidat für die Stelle offensichtlich fachlich nicht geeignet sei, könne auf die Einladung verzichtet werden, teilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit. Werde ein Schwerbehinderter nicht zum Vorstellungsgespräch gebeten, gebe dies Anlass zur Vermutung, dass er benachteiligt wurde. Dies müsse die Behörde dann widerlegen.

Im konkreten Fall bestätigte der Achte Senat des Gerichts eine Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts. Das hatte einem Schwerbehinderten eine Entschädigung von 2700 Euro zugesprochen, weil er von der Bundespolizei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Er hatte sich auf eine Stelle als »Pförtner/Wächter« am Frankfurter Flughafen beworben. dpa

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