nd-aktuell.de / 14.03.2012 / Ratgeber / Seite 21

Punkt für Punkt zum Fahrverbot

Neuregelung des Flensburger Verkehrszentralregisters

Die beabsichtigte Neuregelung des Flensburger Verkehrszentralregisters (VZR) - auch Verkehrssünderkartei genannt - ist umstritten. Die einen begrüßen die Punktereform, mit der eine Entrümpelung des Punktsystems vorgenommen wird, andere befürchten, dass Verkehrsrowdys nicht mehr so hart bestraft werden.

Die Neuregelungen, die ab Anfang 2013 in Kraft treten sollen, lichten das Regeldickicht und machen die Tilgungsfristen für den Laien überschaubarer. Aus Sicht der Verkehrssicherheit bringt das neue Punktsystem keine günstigere Bewertung von groben Verkehrsverstößen und auch keine Besserstellung für Mehrfachtäter.

Notorische Verkehrssünder werden tatsächlich härter bestraft, während bei gelegentlichen Verstößen und bei Bagatellfällen mehr Milde gezeigt wird. Künftig soll es keine Möglichkeit mehr geben, durch freiwillige Teilnahme an einem Spezialseminar eine Punktereduzierung zu bewirken.

Das bestehende Strafsystem mit Bußgeldern oder Fahrverboten bleibt unverändert bestehen. Da die Führerschein künftig schon bei acht statt wie bisher bei 18 Punkten entzogen wird, wiegt ein Punkt deutlich schwerer als noch gegenwärtig.

Je nach Schwere des Verstoßes gibt es nur noch einen oder zwei Punkte (bisher bis zu sieben). Verkehrsverstöße, die nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun haben, werden nicht mehr mit Punkten geahndet (Fahren ohne Kennzeichen oder unerlaubtes Einfahren in eine Umweltzone).

1 Punkt: innerorts 21 bis 25 km/h zu schnell; Parken in der Feuerwehreinfahrt mit Behinderung, Handy am Steuer (alles bisher 1 Punkt); gefährliches Überholmanöver (bisher 2); Überfahren der roten Ampel länger als eine Sekunde (bisher 3); Missachtung der Vorfahrt (bisher 4).

2 Punkte: innerorts 31 bis 40 km/h zu schnell (bisher 3 Punkte), dazu wie bisher ein Monat Fahrverbot; Überfahren der roten Ampel länger als eine Sekunde (bisher 4), dazu wie bisher ein Monat Fahrverbot; Abstand auf Autobahnen weniger als ein halber Tachowert bei 130 km/h (bisher 4 Punkte), dazu wie bisher zwei Monate Fahrverbot; unterlassene Hilfeleistung (bisher 5); Verkehrsgefährdung bei mehr als 1,1 Promille (bisher 7), dazu wie bisher ein bis zwei Monatsgehälter und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug.

Punkteregister: Wie bisher werden die Punkte erfasst: bei 1 bis 3 Punkte wird der Fahrer im Register nur vorgemerkt; bei 4 und 5 Punkten gibt es eine Ermahnung; bei 6 und 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung (bisher 17 Punkte) und die Pflicht zur Teilnahme an einem Seminar ohne Punktabzug (bisher bis zu 6 Punkten); bei 8 Punkten wird der Führerschein entzogen (bisher 18 Punkte). Wird die Nachschulung nicht absolviert, erfolgt ebenfalls der Führerscheinentzug.

Tilgungsfristen: Grundsätzlich verfallen die Punkte später als bisher: bei Ordnungswidrigkeiten (1 Punkt) nach 2,5 statt nach zwei Jahren; bei Fahrverbot (2 Punkte) nach fünf Jahren (bisher zwei); bei Straftaten nach zehn Jahre (bisher schon nach fünf möglich). Allerdings: Während bisher nach jedem neuen Verstoß die Tilgungsfrist samt der zuvor erfassten Punkte wieder neu begann, laufen künftig die Fristen für jeden Fall extra.

Übergangsregelung: Es gibt keine Amnestie für Verkehrssünder bei der Umstellung aufs neue System. Die aktuell erfassten Punkte werden nach den neuen Regeln umgerechnet, wobei keiner besser oder schlechter gestellt wird. Die zum Stichtag geltenden Rest-fristen für den Verfall der registrierten Punkte laufen zunächst weiter. Erst nach fünf Jahren werden die Alt-Punkte gelöscht. joh