nd-aktuell.de / 04.04.2012 / Ratgeber / Seite 24

Kaution nicht gezahlt - Räumungsklage

Kündigung

Als der Mann eine Wohnung mietete, hatte er bei Vertragsabschluss vereinbart, eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten zu zahlen. Doch beim Vermieter kam keine Kaution an.

Auch bei der Überweisung der monatlichen Miete erwies sich der neue Mieter als unzuverlässig. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos wegen Mietrückstand und nicht gezahlter Kaution. Als er schließlich Räumungsklage erhob, glich der Mieter rasch alle Zahlungsrückstände aus. Doch die Räumungsklage blieb bestehen.

Das Landgericht Berlin erklärte die Kündigung für wirksam und gab der Klage statt. Mieter könnten zwar einen Mietrückstand durch nachträgliche Zahlung wieder »gut machen«, denn dadurch entfalle der Kündigungsgrund Mietrückstand.

Das gehe jedoch nicht, wenn Zahlungsverzug bei der Kaution entstehe. Leiste ein Mieter trotz Mahnungen des Vermieters die Kaution nicht, stelle dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag dar. Der Mieter zeige damit seine Unzuverlässigkeit schon zu Beginn des Mietverhältnisses. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung, so das Landgericht Berlin im Urteil vom 17. Oktober 2011 (Az. 67 S 58/11).

Die Zahlung einer Kaution ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch sie wird in Mietverträgen in der Regel als Sicherheitsleistung mit dem Eigentümer »freiwillig vereinbart«. Wer das im Vertrag nicht anerkennt, bekommt dann eben die Wohnung nicht. Ohne Vereinbarung muss allerdings keine Kaution gezahlt werden.