Dabei komme es nicht nur auf den Heilungserfolg an, sondern es reiche eine Linderung der Schmerzen aus, erklärte die Richterin am Landgericht München zur Urteilsbegründung und führte weiter aus: »Medizinische Außenseitermethoden« seien dann erstattungsfähig, wenn es aus wissenschaftlicher Sicht eine Chance auf Heilung, Linderung oder Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe. Irrelevant sei dabei, so betonte das Gericht in München weiter, ob die Behandlungskosten üblicherweise im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten seien.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/223669.heilpraktiker-wird-bezahlt.html