Frühere Beschäftigte von Homepage löschen

LAG-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Scheiden Beschäftigte aus einem Unternehmen aus, muss der Arbeitgeber sämtliche persönlichen Daten des Arbeitnehmers von der Firmen-Homepage löschen. Andernfalls werden die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzt, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 24. Januar 2012 in Frankfurt am Main (Az. 19 SaGa 1480/11).

Geklagt hatte eine frühere Rechtsanwältin einer Steuerberater- und Anwaltssozietät. Die Kanzlei hatte das Foto und die persönliche Daten der Anwältin werbend auf ihrer Homepage und in einem Newsblog veröffentlicht. Als die Anwältin den Arbeitgeber wechselte, löschte die Kanzlei zwar die Daten der Anwältin von der Homepage, nicht aber aus dem Newsblog.

Dazu sei aber der Arbeitgeber verpflichtet, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen und drohte der Kanzlei ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 000 Euro an, wenn sie der Löschung der Daten nicht nachkommt.

Die Kanzlei habe die Qualifikationen der Klägerin bewusst werbend herausgestellt und den Eindruck erweckt, als sei sie dort noch tätig. Potenzielle Mandanten würden bei der Suche nach der Anwältin im Internet auf die Seite der Kanzlei fehlgeleitet. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die Klägerin und für ihren neuen Arbeitgeber. epd/nd

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