nd-aktuell.de / 11.04.2012 / Ratgeber / Seite 24

»Spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume sind auszuführen ...«

Leserfrage zu Schönheitsreparaturen

In meinem Mietvertrag steht: »Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre; Fenster, Türen, Heizkörper, Heizrohre spätestens alle vier Jahre; Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur, Diele, Toiletten alle fünf Jahre.« Seien Sie so freundlich, mich über die Rechtslage aufzuklären. Georg C., Plauen

Der uns abschriftlich zu geschickte Mietvertrag lässt keine Möglichkeit aus, den Mieter mit Pflichten zu belasten. So habe er auch die termingerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen nachzuweisen. Er dürfe ferner auch nicht ohne Zustimmung von der bisherigen Ausführungsart abweichen.

So ausgefeilt und detailliert diese Klausel auch formuliert ist - sie ist auf der ganzen Linie unwirksam, weil sie starre Fristen für solche Arbeiten enthält, unabhängig davon, ob die malermäßige Instandsetzung erforderlich ist oder nicht. Auch die Forderung nur im vom Vermieter erlaubten Rahmen zu renovieren, ist ebenfalls nicht zulässig.

Die Konsequenz: Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren, auch nicht bei einem eventuellen Auszug aus der Wohnung, weil die Klausel als Ganzes unwirksam ist (BGH-Urteil vom 23. Juni 2004, Az. VIII ZR 361/03).

In diesem Fall bleibt die Renovierungspflicht, so wie im § 535, Abs. 1 BGB gesetzlich vorgeschrieben, beim Vermieter. Gestützt auf diese Bestimmung, kann der Mieter jetzt verlangen, dass seine Wohnung, wenn nötig, auf Kosten des Vermieters renoviert werden muss.

Mit der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel ist zugleich auch die mietvertragliche Forderung ungültig, dass der Mieter bei einem Auszug und bei noch nicht abgelaufenen Renovierungsfristen Kostenanteile für Renovierungen zu zahlen hat.