Verbindliche verbrauchsabhängige Abrechnung

Heizkosten bei Zentralheizungsanlage

Für Mietobjekte mit Zentralheizungsanlage schreibt die Heizkostenverordnung verbindlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Anderslautende Vereinbarungen in Mietverträgen sind unwirksam.

Dem Mieter muss spätestens 12 Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode eine nachvollziehbare und nachprüfbare Abrechnung vorgelegt werden. Dabei sind zunächst die im Haus oder in der Abrechnungseinheit insgesamt angefallenen Kosten aufzulisten. Insbesondere zählen dazu die Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe für die Fernwärmelieferung. Maßgeblich ist die Endabrechnung des Energielieferanten, nicht etwa Abschlagszahlungen des Vermieters (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 156/11).

Außerdem können weitere Heizungsbetriebskosten in Rechnung gestellt werden. Hierzu zählen unter anderen die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Heizanlage sowie der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten für den Betriebsstrom der Anlage, für den Schornsteinfeger, für die Verwendung und Eichung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie für di...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.