Wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß ist

Vereinsmitgliedschaft

  • Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin
  • Lesedauer: 3 Min.
In den Satzungen der eingetragenen Vereine, die sich in Kleingartenanlagen, Wochenendsiedlungen, Garagengemeinschaften usw. gebildet haben, sind Regelungen über die Aufnahme von Mitgliedern enthalten. Dabei geht es beispielsweise um schriftlichen Antrag, Bestätigung durch den Vorstand und Ähnliches.

Diese Vorschriften werden häufig nicht eingehalten. Das war besonders in Ostdeutschland und Ostberlin der Fall, wenn die dort bestehenden Organisationsformen, die insbesondere als Gemeinschaften von Bürgern im Sinne von §§ 266 ff. ZGB der DDR oder als Vereinigungen im Sinne der Vereinigungsverordnung bestanden hatten, in eingetragene Vereine nach §§ 21 ff. BGB umgewandelt wurden.

Mitunter nutzen das Personen aus, die sich zwar einerseits am Vereinsleben beteiligt haben, aber sich dann mit dem Verein überworfen haben bzw. sich der einen oder anderen Verpflichtung aus der Vereinsmitgliedschaft entziehen wollen. Sie behaupten dann einfach, nicht Mitglied geworden zu sein.

Mitglied auch durch schlüssiges Verhalten

Vereinsmitgliedschaft kann aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erworben werden, wie durch Zahlung des Vereinsbeitrages und Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1988 (Az. II ZR 311/87) dazu ausgeführt, dass es zur Anerkennung eines schlüssigen Verhaltens nicht darauf ankommt, dass die betreffende Person bei ihrem Verhalten (im entschiedenen Fall ging es um Beitragszahlung) die Vorstellung hatte, damit einen Antrag auf Aufnahme zu stellen. Auf das Vorliegen eines Beitrittwillens komme es nicht an, wenn die fortlaufend geleisteten Zahlungen sowie das gesamte übrige Verhalten keinen Zweifel daran lassen, dass die Person Mitglied sein wollte.

Das gelte auch, wenn die Organe des Vereins unzweideutig zu verstehen gaben, die betreffende Person als Mitglied behandeln zu wollen. Es wäre unvertretbar, die Mitgliedschaft zu verneinen, nachdem diese Person über Jahre hinweg durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ihren Willen, Mitglied zu sein, bestätigt hat und auch von der Seite des Vereins stets als Mitglied behandelt worden ist.

Im Ergebnis gleich urteilte das OLG Hamm am 6. September 2010 (Az. 8 U 8/10). Es interpretiert zwar nicht alle vereinsbezogenen Verhaltensweisen als schlüssigen Beitritt oder Elemente davon. Es meint aber, dass sich derjenige als Vereinsmitglied behandeln lassen muss, der es nach dem gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen des fehlerhaften Beitritts ist. Es reicht aus, dass ein willentliches Verhalten vorliegt, das eindeutig als Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft anzusehen ist. Auch in diesem Fall beruht die Konsequenz der vollwertigen Mitgliedschaft auf dem entsprechenden Verhalten des Mitglieds. Solche Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft muss auch beim Verein vorliegen.

Fehlerhafte Begründung des Vereins

Die Grundsätze des fehlerhaften Beitritts, auf die sich das OLG Hamm bezieht und die auch auf die fehlerhafte Begründung der Gesellschaft bzw. des Vereins als Ganzes anzuwenden sind, bestehen nach dem Urteil des BGH vom 7. Juni 2011 (Az. II ZR 186/08) in Folgendem: Der fehlerhaft Beigetretene bleibt bis zum Austritt wegen des Fehlers Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.

Er kann dann allerdings sein Mitgliedschaftsverhältnis für die Zukunft auch außerordentlich beenden. Denn der fehlerhafte Beitritt ist ein wichtiger Grund für den Austritt oder die Kündigung. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Beendigungsrechts nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig angewendet wird. Es könnte auch hinderlich sein, dass eine Fehlerhaftigkeit nicht unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht wird (§ 121 BGB analog). Dann kommt nur eine satzungsgemäße Beendigung in Frage.

Die Chancen sind also gering, sich unter Berufung auf Formalien Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu entziehen, wenn man sich jahrelang als Mitglied verhalten hat.

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