nd-aktuell.de / 25.04.2012 / Ratgeber / Seite 26

Regelung bei Rückständen

Unterhaltszahlung

Ausstehende Unterhaltszahlungen etwa für ein Kind können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem neuen Beschluss vom 28. März 2012 bekräftigt (Az. 2 UF 385/11) und damit seine Urteile vom 6. Dezember 2011 und 17. Januar 2012 bestätigt.

Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. »Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener - also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender - Rückstände sei rechtsmissbräuchlich«, heißt es in der Mitteilung. Zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.

Zuletzt hatte sich den Angaben nach der Zweite Familiensenat des Oberlandesgerichts im Januar mit einem solchen Fall zu befassen. Dabei wollte eine noch zur Schule gehende, inzwischen 23-Jährige den ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15 000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Das hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters für unzulässig erklärt.

Die Beschwerde der Tochter gegen das Urteil wies der 2. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts (THOLG) zurück. Das THOLG folgte damit der seit mehr als 25 Jahre bestehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung unterliegen und deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls droht die Verwirkung, und der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder vollstreckt) werden. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt.