nd-aktuell.de / 02.05.2012 / Ratgeber / Seite 28

Ein behebbarer Mangel ein Rücktrittsgrund?

Autokauf

Autokäufer können einen Wagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler recht einfach zu reparieren gewesen wäre. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VIII ZR 139/09).

Mit diesem Urteil gab der BGH einem Autokäufer Recht, der nach mehreren Reparaturversuchen unter anderem wegen Lenkproblemen vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Erst im Gerichtsverfahren hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass sich der Fehler mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben lassen.

Hierauf komme es jedoch nicht mehr an, urteilte der BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bei der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Erkenntnisse bräuchten dabei nicht berücksichtigt werden.

Da der Rücktritt schon wegen der Lenkprobleme Erfolg hatte, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden, ob auch leichte Rostanhaftungen am Unterboden eines Neufahrzeugs einen ausreichenden Rücktrittsgrund dargestellt hätten.