nd-aktuell.de / 02.05.2012 / Ratgeber / Seite 24

Wenn ich mit der Mietzahlung in Verzug bin

Leserfrage

Mein Vermieter hat keine Einzugsermächtigung von mir. Ich erledige die Mietzahlung immer selbst per Banküberweisung. Nun bin ich durch einen Kuraufenthalt um zwei Wochen in Zahlungsverzug geraten. Kann ich deswegen vom Vermieter gekündigt werden?
Hertha B., Magdeburg

Im Regelfall ist die Miete nach Gesetz und Vertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Dabei zählt der Sonnabend nicht als Werktag mit. Ist bis zu diesem Zeitpunkt die Miete nicht eingezahlt, so befindet sich der Mieter im Zahlungsrückstand.

In dem Fall unserer in Zahlungsrückstand geratenen Leserin passiert ihr nichts. Der Vermieter darf dann fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist. Eine solche Kündigung ist auch rechtens, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Da es feste Zahlungstermine gibt, braucht der Vermieter den Mieter vorher auch nicht zu mahnen.

Kein Fall von Zahlungsrückstand oder Zahlungsverzug ist hingegen, wenn der Mieter eine unberechtigte Mieterhöhung nicht zahlt, die Miete wegen Mängeln kürzt, der Vermieter von der ihm eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, das Sozialamt oder die Arbeitsagentur Zahlungen an den Vermieter schlichtweg versäumt haben.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug kann wiederum der Mieter jederzeit bis zwei Monate nach Klageerhebung (Zustellung der Klage) die Folgen der fristlosen Kündigung dadurch abwenden, dass er den gesamten Mietrückstand zahlt. Die Kündigung wegen Mietrückstände kann der Mieter auf diese Art und Weise aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren ungeschehen machen.