Geklagt hatte eine 1998 geborene, geistig- und sprachbehinderte Schülerin. Als das Mädchen in die Grundschule kam, beantragten die Eltern beim Landkreis die Kostenübernahme für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche als Eingliederungshilfe. Ihr Kind lerne in der Behandlung mehr Selbstständigkeit und Zusammenhänge von Formen, Zahlen und Buchstaben begreifen. Die bereits vorgestreckten 1200 Euro wollten sie erstattet haben.
Der Kreis lehnte ab und verwies auf die Schulverwaltung. Diese sei für die angemessene Schulbildung zuständig. Dazu gehörten auch Maßnahmen wie die Montessori-Therapie.
Das Bundessozialgericht konnte den Fall wegen fehlender Tatsachenfeststellung nicht abschließend entscheiden und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie könnten aber auch Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein. Dies sei hier der Fall gewesen, denn die Therapie sollte überhaupt erst einmal die Möglichkeit schaffen, dass das Kind dem Schulunterricht folgen kann. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/225629.montessori-therapie-kann-erstattet-werden.html