nd-aktuell.de / 09.05.2012 / Ratgeber / Seite 24

Mietkaution auf neuen Käufer übertragen

Verkauf der Mietwohnung

Der Mieter einer Berliner Eigentumswohnung hatte im Jahre 2000 die Kaution in Höhe von 1670 Mark auf einem Konto seiner Sparkasse hinterlegt und das Kontoguthaben zu Gunsten der Vermieterin verpfändet. Acht Jahre später verkaufte der Vermieter die Wohnung. Was passiert nun mit der Kaution?

Laut Kaufvertrag sollte die Verkäuferin dem Käufer auch die vom Mieter geleistete Kaution übertragen. Die Verkäuferin informierte den Mieter über den Verkauf und bat ihn um sein Einverständnis mit der Übertragung der Mietsicherheit auf den neuen Eigentümer. Der Mieter reagierte nicht.

In Absprache mit dem Käufer erklärte die Verkäuferin gegenüber der Sparkasse, sie gebe den Kautionsbetrag (plus Zinsen) frei. Darin sah der Mieter eine Chance, das Geld zurück zu bekommen. Vom Käufer mehrfach gemahnt, nun endlich Kaution zu zahlen, teilte der Mieter mit, dazu sei er nicht verpflichtet: Mit der Freigabe habe die Voreigentümerin auf die Stellung einer Kaution verzichtet. Das sah der Käufer anders und verklagte den Mieter auf Zahlung. Vom Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Eigentümer Recht (Az. VIII Z R 206/10).

Im Grunde sei es gar nicht notwendig, dass Mieter ihr »o.k.« geben, wenn die Kaution auf den Käufer einer Eigentumswohnung übertragen werden solle, erklärte der Bundesgerichtshof. Denn damit bestätigten sie nur, was ohnehin per Gesetz gelte: dass nämlich der Käufer in die Rechte und Pflichten des Eigentümers eintrete, inklusive der Kaution. Hier habe der Mieter ausnahmsweise mitwirken müssen, wegen der Besonderheit des Pfandkontos: Denn die Bank dürfe ohne seine Zustimmung das Sparguthaben nicht an den Käufer als neuen Pfandgläubiger auszahlen.

Der Mieter sei zu dieser Kooperation aber verpflichtet. Weil er sich weigerte, habe er die Kaution zwar zurückerhalten. Damit habe die Vermieterseite aber keineswegs auf die Kaution verzichtet.