Die bisherige Klausel betraf vor allem Darlehen für Immobilien, Autos oder andere Anschaffungen. Bei Krediten für die Anschaffung eines Pkw behält die Bank beispielsweise den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit ein und gibt den Kfz-Brief erst dann aus, wenn das Darlehen getilgt ist. Bei Immobilien sind ebenfalls Sicherheiten für das Darlehen zu leisten. Sowohl für die Bestellung und Verwaltung als auch für die Freigabe der Sicherheiten stellten viele Banken und Sparkassen bisher Auslagen in Rechnung.
Nach Angaben des klagenden Verbraucherschutzverbandes lagen die Beträge bei 100 Euro und höher. Besonders teuer wurde es für den Bankkunden, wenn ein Darlehen nicht mehr bezahlt und eine Eigentumswohnung zwangsversteigert werden musste. Denn der Bankangestellte, der an der Versteigerung teilnahm, wurde dem Kunden in Rechnung gestellt.
»Bei der Zwangsversteigerung eines normalen Reihenhauses kämen auf diese Weise schnell Kosten im vierstelligen Bereich zusammen, bei größeren Verwertungen auch mehr«, erklärte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die gegen die Klausel geklagt hatte. Diese Kosten hätten die Banken bislang nach der Standardklausel komplett an ihre Kunden weitergegeben.
Aber auch Auslagen für Telefonate und Portogebühren oder Kosten für Notare und die Lagerung von Sicherheiten stellten die Banken aufgrund einer Klausel in Rechnung, selbst wenn der Kunde keinen Auftrag dafür erteilt hat. Die Banken und Sparkassen begründeten dies mit dem »mutmaßlichen Interesse des Kunden«.
Nunmehr erklärte der BGH diese Klausel für unwirksam, denn sie gehe über das hinaus, was der Bank nach dem Gesetz zustehe. Bei der Bestellung, Verwaltung oder Rückgabe von Sicherheiten kommt hinzu, dass diese lediglich im Interesse der Bank erbracht werden. Doch mit der bisherigen Praxis wälzen die Banken und Sparkassen Kosten für ihre Tätigkeiten ab, die gar nicht im Interesse der Kunden lägen, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung.
Die umstrittene Klausel enthalte auch keine Begrenzung auf die erforderlichen Aufwendungen, bemängelte der BGH. Eine solche Einschränkung könne ihr auch nach dem »Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers« nicht entnommen werden. Ohne Begrenzung der Kosten sei die Klausel aber rechtsunwirksam.
Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten »des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse oder Bank«, argumentierten die BGH-Richter. Eine Übernahme solcher Kosten entspreche deshalb nicht der gesetzlichen Grundregel.
Betroffene Bankkunden haben von nun an die Möglichkeit, die Rechnung der Bank für Auslagen zu überprüfen und sich gegebenenfalls in den Verbraucherzentralen beraten zu lassen.