nd-aktuell.de / 30.05.2012 / Ratgeber / Seite 25

Energie und Holz

Steuervorteil

Wann und wo haben Hauseigentümer Steuervorteile bei Bau und Ausbau? Einige Urteile von Finanzgerichten geben Auskunft.

Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach betreibt, ist grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteile vom 19. Juli 2011, Az. XI R 29/10, XR R 21/10, XI R 29/09).

Möbelkosten

Für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt können Mieter und selbstnutzende Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung bis zu 1200 Euro jährlich steuersenkend geltend machen. Die Arbeiten müssen aber laut Einkommensteuergesetz im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Deshalb sind beispielsweise Kosten für Möbel aus der Werkstatt eines Handwerkers nicht begünstigt. Dies ergibt sich nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2011 (Az. 7 K 2544/09).

Das Finanzamt hatte vom Gesamtbetrag der Rechnung nur einen Anteil von rund 1000 Euro, der für Arbeiten vor Ort einschließlich Anfahrt anfiel, steuerlich berücksichtigt. Der Hauptteil der Kosten sei außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers angefallen. Diese Meinung bestätigte das Finanzgericht. Der entsprechende Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sei eindeutig. Wüstenrot empfiehlt, in einschlägigen Fällen eine Aufteilung der durchgeführten Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung durch den Handwerker vornehmen zu lassen.