Geklagt hatte eine 49-jährige Ingenieurin russischer Herkunft, die sich diskriminiert fühlte. Sie wollte Einsicht in die Bewerbungsmappe ihres Konkurrenten, um ihre höhere Qualifikation nachzuweisen. Das EU-Recht zur Gleichbehandlung sehe keinen Anspruch auf Auskunft über andere Bewerber vor, unterstrichen die Richter in Luxemburg.
Sie legten den Firmen allerdings nahe, auf Diskriminierungsvorwürfe nicht mit schroffem Schweigen zu reagieren. Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts oder der Herkunft sei eindeutig verboten. Bei Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet gehe es ums Gesamtbild - das kommunikative Verhalten der Firma könne hier durchaus mit hineinspielen.
Das BAG gab den Fall an das höchste EU-Gericht weiter. epd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/228097.bewerberauskunft.html