nd-aktuell.de / 30.05.2012 / Ratgeber / Seite 22

Pflegekassen geben für Erholungsurlaub Zuschüsse

Pflegende Angehörige bekommen für einen Erholungsurlaub finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. Zum einen zahlen die gesetzlichen Pflegekassen zusätzlich zum Pflegegeld bis zu 1550 Euro im Jahr für die sogenannte Kurzzeitpflege.

Dieses Geld könne der Pflegende verwenden, um den kranken Angehörigen für maximal 28 Tage im Jahr vollstationär in einem Heim unterzubringen, erklärt Silke Niewohner von der Landesstelle Pflegende Angehörige in Münster. So ist der Kranke versorgt, wenn der pflegende Angehörige alleine verreist.

Unter bestimmten Voraussetzungen könne das Geld für die Kurzzeitpflege auch als Zuschuss für einen gemeinsamen Urlaub mit dem Pflegebedürftigen verwendet werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kranke am Urlaubsort in einem Pflegeheim versorgt wird. Solche Angebote gibt es zum Beispiel für Demenzkranke und ihre Angehörigen.

Eine weitere Möglichkeit, die Betreuung des Kranken während des Urlaubs zu finanzieren, sei die Verhinderungspflege. Die Pflegekasse zahlt dafür über das Pflegegeld hinaus ebenfalls bis zu 1550 Euro im Jahr. Diese Leistung kann auch zusätzlich zur Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Mit dem Geld kann eine Vertretung für den pflegenden Angehörigen bezahlt werden, die den Kranken zu Hause betreut. Die Betreuer des Kranken müssen keine Fachkraft sein. Zum Beispiel könne auch eine Nachbarin dafür bezahlt werden, den Kranken zu pflegen, während der Angehörige im Urlaub ist.

Bei einer gemeinsamen Reise von Pflegebedürftigen und Angehörigen könne mit dem Geld auch die stundenweise Betreuung des Kranken am Urlaubsort finanziert werden.

epd/nd

Weitere Infos unter Landesstelle Pflegende Angehörige: www.lpfanrw.de/urlaub-und-pflege.html[1]

Links:

  1. http://www.lpfanrw.de/urlaub-und-pflege.html