nd-aktuell.de / 06.06.2012 / Ratgeber / Seite 25

Erst reservieren, dann zahlen

Grundstückskauf

Den Kaufpreis für ein Grundstück sollte man erst dann entrichten, wenn im Grundbuch eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Das rät der Verband der Privaten Bausparkassen.

Die Auflassung, also die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel, muss zusätzlich zum Kaufvertrag erfolgen und von beiden Seiten vor einem Notar erklärt werden. Wenigstens sollte eine Notarbestätigung vorliegen, dass einer solchen Eintragung nichts im Wege steht.

Wenn die Auflassung vor dem Notar rechtswirksam erklärt wurde, ist der Käufer zwar noch nicht Eigentümer des Grundstücks. Er sichert sich jedoch den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Rechte, die eventuell noch zwischen Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung ins Grundbuch eingetragen werden - zum Beispiel eine Zwangshypothek -, können dann nicht gegen ihn geltend gemacht werden.

Gemäß Paragraf 313 Bürgerliches Gesetzbuch bedürfen alle Verträge, durch die eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundeigentum verpflichtet wird, der notariellen Beurkundung. Wird mit dem Grundstück auch Inventar verkauft, muss dies ebenfalls beurkundet werden.

WILTRUD HAFERCAMP