nd-aktuell.de / 13.06.2012 / Ratgeber / Seite 28

Warnung vor der Gewährleistungsfalle

Mängelrechte beim privaten Kauf

»Verbraucher untereinander können bei einem Kauf Mängelrechte komplett ausschließen«, warnt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Sie rät daher, sich vom privaten Verkäufer die gewünschten Eigenschaften des Kaufobjekts schriftlich zusichern zu lassen.

Hartnäckig hält sich nämlich bei Verbrauchern das Gerücht, dass sie nach jedem Kauf bei Mängeln Gewährleistungsrechte geltend machen könnten. »Das ist ein folgenschwerer Irrtum«, sagt die Juristin. »Private Verkäufer haften nur dann wie Unternehmer zwei Jahre lang für Mängel, wenn sie im Kaufvertrag keinen korrekten Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.«

Doch oftmals werde ein solcher formuliert, um Kosten und Mühen einer späteren Reklamationsbearbeitung zu vermeiden. Bei privaten Käufen unter Verbrauchern ist das auch zulässig.

In diesem Zusammenhang verweist die Juristin auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2011 (Az. 6 U 14/11) im Falle eines privaten Gebrauchtwagenverkaufs zu Gunsten des Käufers. Dieser konnte wegen schwerwiegender Mängel nur deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern, weil der Verkäufer ein öffentlich zugängliches Vertragsformular aus dem Internet mit einem unwirksam formulierten Gewährleistungsausschluss verwendet hatte.

Nutzen Verbraucher solche Formulare unbesehen, verwenden sie Allgemeine Geschäftsbedingungen und haften daher bei unwirksamen Regelungen auch wie ein gewerblicher Verwender dafür. Diese können nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht - wie Verbraucher - Mängelrechte vollständig ausschließen.

»Daher sollte ein Gewährleistungsausschluss bei Kaufverträgen unter Verbrauchern stets individuell ausgehandelt und im Vertrag dokumentiert werden«, empfiehlt Fischer-Volk. Das könnte zum Beispiel mit der Formulierung »verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung« geschehen. Für zugesicherte Eigenschaften wie Unfallfreiheit beim gebrauchten Pkw oder dem Verkäufer bekannte, bewusst verschwiegene Nachteile wie defekte Funktionen eines Smartphones hafte er allerdings auch dann.