Fahrten zu Orchesterproben sind keine Werbungskosten

Klage eines Musiklehrers abgewiesen

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Musiklehrer, der in seiner Freizeit musiziert, kann Fahrten zu Orchesterproben nicht unbedingt in der Steuererklärung geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vom 23. April 2012 hervor (Az. 5 K 2514/10).

Ein Fachlehrer für Musik hatte Fahrten zu Proben verschiedener Sinfonieorchester als Werbungskosten steuermindernd abrechnen wollen. Für die Jahre 2005 und 2006 gab er dafür Beträge in Höhe von 2600 Euro und 2400 Euro an.

Sein Argument: Es handele sich um Fortbildungskosten, eine stetige Weiterbildung sei vom Land gefordert worden.

Dem schob das Finanzgericht aber einen Riegel vor. Der Mann habe über mehrere Jahre in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben und auch zu Konzerten geltend gemacht. Das zeige, dass ein »nicht unwesentlicher privater Aspekt« vorhanden sei. Das Gericht rechnete daher die entstandenen Aufwendungen für die Proben der privaten Lebensführung des Lehrers zu. Es komme aber immer auf den Einzelfall an. Im konkreten Fall sprächen keine Indizien wie etwa Sonderurlaub von der Schule oder ein bei einem Lehrgang erworbenes Zertifikat dafür, dass es einen beruflichen Anlass gegeben habe.

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