nd-aktuell.de / 20.06.2012 / Ratgeber / Seite 23

Rechtslage hat sich inzwischen verändert

Leserfrage zur Kündigungsfrist und Betriebszugehörigkeit

Ich bin seit 2003 in der Firma beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war ich 18 Jahre alt. Jetzt erhielt ich die Kündigung mit der Frist von vier Wochen. Der Chef meint, die längeren Kündigungsfristen wirken erst ab meinem 25. Lebensjahr. Stimmt das?
Evelyn H., Sömmerda

Der § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Dauer der Kündigungsfristen der Arbeitsvertragspartner. Der Abs. 1 enthält die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Sie gilt für die Kündigung von Mitarbeitern unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Im Abs. 2 sind die Kündigungsfristen geregelt, an die der Arbeitgeber bei betriebsseitigen Kündigungen gebunden ist. Sie ist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, und zwar bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren einen Monat Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats, bei fünf Jahren zwei Monate, bei acht Jahren drei Monate und so weiter bis zur Dauer von 20 Jahren. Hier beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate.

Zur Dauer der Betriebszugehörigkeit zählt auch die Zeit, wenn der Arbeitnehmer in der Firma seine Berufsausbildung hatte. Es werden auch die Zeiten des Zivil- und Wehrdienstes sowie die Elternzeit berücksichtigt.

Der letzte Satz des § 622 Abs. 2 BGB enthält noch die Festlegung, dass die Betriebszugehörigkeit erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres zählt. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus Altersgründen rechtswidrig (siehe EuGH-Entscheidung unten) und nicht mehr anzuwenden.

Die Leserin hat also mit Ablauf des Jahres 2011 eine Betriebszugehörigkeit von neun Jahren und dadurch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats.

Prof. JOACHIM MICHAS