Im Mietvertrag war zur Staffelmiete vereinbart: »Die Miete staffelt sich wie folgt: ab 1.9.2003 863,14 ... ab 1.9.2012 1126,25 Euro. Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses nach dem 31.8.2013 staffelt sich die Miete jährlich um drei Prozent.«
Der klagende Mieter hielt diese Vereinbarung für unwirksam, weil für die Zeit ab September 2013 keine konkreten Geldbeträge genannt, sondern ein Prozentsatz aufgeführt wurde.
Der BGH differenzierte: Die Staffelmietvereinbarung sei für die ersten zehn Jahre wirksam. Sie sei zwar, soweit sie über zehn Jahre hinausgehe, unwirksam, weil die jeweilige Erhöhung für diesen Zeitraum im Prozentsatz ausgewiesen sei. Diese »Teilnichtigkeit« führe aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung, weil die Mietvertragsparteien sie, soweit sie die ersten zehn Jahre betreffe, auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten. Die Staffelmietvereinbarung ist in diesem Fall deshalb gemäß § 139 BGB für die ersten zehn Jahre, in denen sie den Anforderungen des § 557 a BGB genügt, wirksam, jedoch für die nachfolgende Zeit unwirksam.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/230755.wirksam-oder-nicht-wirksam.html