nd-aktuell.de / 27.06.2012 / Ratgeber / Seite 23

Auch bei Schwangeren können sie einfach auslaufen

Schwanger mit befristetem Arbeitsvertrag

Das Gesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen in besonderem Maße. Das gilt bei befristeten Jobs allerdings nur bedingt. Diese Verträge können auch bei Schwangeren einfach auslaufen. Denn die Rechtslage ist für Schwangere schlecht, wenn sie einen befristeten Job haben.
Schwangere haben bei befristeten Arbeitsverträgen schlechtere Karten.
Schwangere haben bei befristeten Arbeitsverträgen schlechtere Karten.

Wer schwanger wird, kann nicht gekündigt werden. Das - so glauben viele Arbeitnehmerinnen - muss doch auch für Frauen gelten, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben. Doch die Antwort ist enttäuschend. Denn der Kündigungsschutz gilt für Schwangere mit rechtswirksamer Befristung nur, solange der Vertrag läuft. Er endet aber automatisch nach Ablauf der Frist, auch bei Schwangeren. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keine Kündigung, und ohne Kündigung keinen Kündigungsschutz.

Dieses Problem trifft in der Praxis immer mehr Frauen. Innerhalb von zehn Jahren stieg die Zahl der befristeten Stellen von 1,7 auf 2,7 Millionen. 2011 war jedes zehnte Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt.

Wer also eine befristete Stelle hat und schwanger wird, hat wenig Möglichkeiten, gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Mit einer gefühlten Diskriminierung kommen Betroffene in diesem Fall allerdings nicht weiter. Wer eine Chance auf Weiterbeschäftigung haben will, muss Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nennen. Das könnte der Fall sein, wenn in einer Abteilung vier Beschäftigte einen befristeten Vertrag haben und alle - außer der Schwangeren - einen neuen Vertrag bekommen. Dies wäre ein Anhaltspunkt. Ob er ausreicht, um rechtlich eine Diskriminierung nachzuweisen, müssen dann die Gerichte entscheiden.

Aus metallzeitung 6/2012


Zum befristeten Arbeitsvertrag

Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, sollte prüfen, ob die Befristung zulässig ist:

1. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat Befristungen erleichtert. Arbeitgeber können Arbeitsverträge bis zu zwei Jahre ohne Angaben von Gründen befristen.

2. Nicht jede Befristung ist rechtlich zulässig. Unter Umständen sind »sachgrundlose Befristungen« ungültig. Das trifft etwa auf Beschäftigte zu, die sich auf einen Tarifvertrag berufen können, der Befristungen nur aus sachlichen Gründen zulässt.