nd-aktuell.de / 11.07.2012 / Ratgeber / Seite 23

Gespräch geplatzt: Keine Fahrtkosten

Ein Bewerber, der nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheint, bleibt auf seinen Fahrtkosten sitzen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az. 3 Sa 540/11). Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Entscheidung, wenn das Gespräch wegen der Verspätung nicht geführt wird.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Bewerbers um eine Arbeitsstelle ab. Der Kläger wollte Fahrtkosten von 62 Euro erstattet bekommen. Nach seinen Angaben hatte er die angegebene Adresse trotz Navigationsgerät nicht gefunden. Weil er nicht rechtzeitig zu dem Termin erschien, kam das Vorstellungsgespräch nicht zustande. Der Kläger argumentierte, da er die Strecke aber zurückgelegt habe, stehe ihm die Erstattung der Fahrtkosten zu.

Das LAG sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar habe ein Bewerber durchaus Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Finde er die angegebene Anschrift nicht, gehe dies aber letztlich zu seinen Lasten. Denn notfalls müsse er so früh losfahren, dass er ausreichend Zeit zum Suchen habe. Das habe der Kläger offenbar nicht getan.