nd-aktuell.de / 18.07.2012 / Ratgeber / Seite 22

Berufsgenossenschaften

Gegenwärtig bestehen neun gewerbliche und neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Die gewerblichen sind nach Wirtschaftszweigen gegliedert, die landwirtschaftlichen nach Regionen. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es ihnen, Unfall- und Krankheitsfolgen finanziell auszugleichen.

Neben der medizinischen Rehabilitation treten gleichberechtigt die berufliche und soziale Rehabilitation. Ist der Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, so erbringt die Berufsgenossenschaft nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.

Sind Versicherte auf Grund des Unfalls oder der Berufskrankheit dauerhaft und erheblich in ihrer Gesundheit geschädigt, erhalten sie von der Berufsgenossenschaft eine einkommensabhängige Rente (§ 56 SGB VII). Dabei gilt der Grundsatz »Rehabilitation vor Rente« (§ 26 Abs. 3 SGB VII).

Verstirbt ein Versicherter infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit, zahlen die Berufsgenossenschaften auch Rente, Sterbegeld und gegebenenfalls Überführungskosten an seine Hinterbliebenen (§ 64, § 65, § 67 SGB VII). joh