nd-aktuell.de / 18.07.2012 / Ratgeber / Seite 24

Auch Baulärm in zentraler Stadtlage erlaubt eine Mietminderung

Mietmängel

Sie zahlten eine hohe Miete für ihre Fünf-Zimmer-Wohnung im Westend von Frankfurt am Main. 2010 begannen in unmittelbarer Nachbarschaft Abriss- und Sanierungsarbeiten - ein unerträglicher Baulärm war die Folge.

Pressluft und Bohrhammer waren täglich außer sonntags von 7 bis 19 Uhr im Einsatz. Zwischen Wohnung und Baustelle liegen etwa 100 Meter und einige Garagen.

Lange erduldeten die Mieter den Krach, ohne die Miete herabzusetzen. Im Februar 2011 kündigten sie eine Mietkürzung an und teilten den Vermieterinnen mit, künftig nur noch unter Vorbehalt zu zahlen. Schließlich forderten die Mieter, die Vermieterinnen müssten ihnen ab Oktober 2010 für jeden Monat 1100 Euro zurück überweisen. Diesen Betrag hätten sie Monat für Monat zu viel gezahlt, denn sie könnten wegen des Baulärms die Miete um 30 Prozent mindern.

Erst ab Februar 2011 stehe ihnen das zu, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main. Wenn ein Mieter in Kenntnis eines Mietmangels die Miete ohne jeden Vorbehalt ungekürzt weiterzahle, könne er nichts zurückfordern (immer vorausgesetzt, er kenne sein Recht auf Mietkürzung). Diesen Vorbehalt hätten die Mieter erst im Februar 2011 angemeldet.

Die Amtsrichter betonten aber entgegen der Meinung der Vermieterinnen, dass ein großes Bauprojekt in unmittelbarer Nachbarschaft auch in zentraler Lage - wo immer mit erheblicher Geräuschkulisse zu rechnen sei - einen Mangel der Mietsache darstellt. Auch ihr Einwand verfange nicht, dass die Mieter das Bauvorhaben bereits kannten, als sie den Mietvertrag abschlossen.

Was die Höhe der Mietkürzung angehe, sei allerdings die Lage der Wohnung zu berücksichtigen. Durch zusätzlichen Baulärm werde der Wohnwert einer ohnehin lärmbelasteten Wohnung im Zentrum nicht in dem Maße herabgesetzt, wie dies der Fall wäre, wenn die Wohnung in einem ruhigen Wohngebiet läge. Eine Minderung der Bruttomiete um zehn Prozent erscheine angemessen.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2011, Az. 33 C 2424/11