EU ordnet das internationale Erbrecht neu

Notarkammern warnen vor Rechtsänderungen für Auswanderer

Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Juni 2012 die europäische Erbrechtsverordnung verabschiedet. Vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission über die Frage, wie das internationale Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser aufein-ander abgestimmt und das Nachlassverfahren in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, insbesondere durch Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, vereinfacht werden könnte.

Nach Information der Notarkammer Sachsen ist ein Kompromiss herausgekommen, der bisher bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, aber auch für Betroffene im Einzelfall unliebsame Überraschungen mit sich bringen kann.

Bislang herrschte in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtete. So sieht zwar das deutsche Recht vor, dass für alle deutschen Staatsangehörigen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Erbrecht gelten.

Wer Erbe wird, welche Pflichtteilsansprüche entstehen und wie der Nachlass im Einzelnen auf die Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, bestimmt sich damit nach deutschen Vorschriften. Doch hatte der Verstorbene Vermögen im Ausland oder wohnte gar selbst jenseits der Grenze, kann sich aus Sicht der ausländischen Gerichte und Behörden zusätzlich oder gar ausschließend die Geltung ausländischen Erbrechts ergeben. Beispiele hierfür sind das Ferienhaus ...


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