Vererben für Paare in »wilder Ehe«

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Wer sich liebt, beerbt sich! Aber so einfach ist das nicht. Wer sicher gehen will, dass sein Ehe- oder Lebenspartner nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, erstellt natürlich ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab. Besonders für Paare in sogenannter wilder Ehe ist gerade ein Erbvertrag nachdrücklich zu empfehlen.

Mehr als jeder Fünfte in Deutschland hinterlässt ein Erbe im Wert von mindestens 100 000 Euro. Das ergab eine aktuelle Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. Doch über das, was mit ihrem Nachlass geschehen soll, machen sich viele kaum Gedanken. Denn nur knapp ein Drittel der Befragten hat bereits ein Testament aufgesetzt.

Gerade für unverheiratete Paare kann das fatal sein. Denn liegt nach dem Tod des Partners kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Es erbt, wer im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser steht - zuerst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie leibliche und adoptierte Kinder. Unverheiratete fallen durch das Raster. Im schlimmsten Fall steht der Partner mit leeren Händen da. Um dies zu verhindern, empfiehlt sich ein Erbvertrag, in dem zum Beispiel der jeweils andere zum Alleinerben eingesetzt wird.

Ein gemeinsames Testament können Unverheiratete nicht aufsetzen. Der Erbvertrag wird bei einem Notar geschlossen und bietet einen weiteren Vorteil: Im Erbvertrag kann der Verzicht der Kinder auf den Pflichtteil festgeschrieben werden. So umgeht man die Gefahr, dass nach dem Tod eines Partners etwa eine Immobilie verkauft werden muss, um Pflichtteilsansprüche auszahlen zu können.

Aber Achtung: Bei einer Trennung des Paares wird der Erbvertrag nicht automatisch unwirksam. Die Partner sollten deshalb darin regeln, dass sie im Falle einer Trennung vom Erbvertrag zurücktreten dürfen.

Bei verheirateten Paaren ist das sogenannte »Berliner Testament« weit verbreitet. Laut einer Postbank-Studie wählt jeder Zweite, der ein Testament aufsetzt, diese Form. Dabei bestimmen beide Ehepartner den jeweils anderen als Alleinerben. Stirbt etwa der Ehemann, erbt die Ehefrau alles. Kinder und andere Erben erhalten ihren Anteil erst nach dem Tod der Ehefrau - vorausgesetzt, sie verzichten auf ihren Pflichtteil.

Das Ehepaar sollte beachten, dass es das Testament nur gemeinschaftlich ändern kann. Nach dem Ableben eines Partners ist der andere an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Durch eine Befreiungsklausel im Testament kann diese gesetzliche Einschränkung aufgehoben werden.

Übrigens: Gleichgeschlechtliche Paare, die eine »Eingetragene Lebenspartnerschaft« begründet haben, sind mit Ehepaaren im Erbrecht gleichgestellt.

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