nd-aktuell.de / 18.07.2012 / Ratgeber / Seite 28

Keine »Überwachungspflicht« unter Ehepartnern

Internetrecht bei Filesharing

Die Inhaberin eines Internetanschlusses kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2012 (Az. 32 C 157/12 / 18) nicht ohne Weiteres auf Schadenersatz für Filesharing (englisch für Dateien teilen) verklagt werden, wenn auch ihr Ehemann den Computer mitbenutzt.

Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte das Gericht, dass man seinen Ehepartner nicht überwachen muss.

Beim Filesharing wird von der Musikindustrie vom ermittelten Inhaber einer IP-Adresse oft die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zusätzlich können noch erhebliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Meist werden diese Ansprüche der Klägerseite von den Gerichten auch dann zugestanden, wenn noch andere Personen - wie etwa Kinder oder Ehepartner - Zugriff auf den Computer hatten. Einige Gerichte urteilen in letzter Zeit jedoch anders.

Der vorliegende Fall: Eine Anschlussinhaberin war von der Musikindustrie abgemahnt worden, weil sie über eine Tauschplattform ein Album der Gruppe »Unheilig« unberechtigt verbreitet haben sollte. Dabei wurde nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, sondern es wurden auch pro Titel 156,25 Euro Schadenersatz geltend gemacht - insgesamt 2500 Euro. Als sie diesen Betrag nicht zahlte, wurde Klage erhoben.

Die Frau wandte jedoch ein, dass auch ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Diesen habe sie ausdrücklich aufgefordert, keine Musiktitel aus dem Netz herunterzuladen.

Das Urteil: Das Gericht entschied hier zu Gunsten der Anschlussinhaberin. Grundsätzlich werde in der Rechtsprechung zwar vermutet, dass der Anschlussinhaber eine solche Urheberrechtsverletzung selbst begangen habe. Gelinge es dem Anschlussinhaber jedoch, diese Vermutung zu entkräften, müsse der Rechteinhaber nachweisen, dass der Beklagte selbst tätig geworden sei.

Hier habe die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass die Urheberrechtsverletzung durch jemand anderen - den Ehemann - begangen worden sein könne. Eine Überwachung der Internetaktivitäten des Ehepartners sei jedoch niemandem zumutbar. Die Anschlussinhaberin musste daher keinen Schadenersatz zahlen. Ähnliche Urteile ergingen auch durch das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 239/11) und das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-22 W 82/11).