Zwangsbehandlung nicht zulässig

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Karlsruhe (dpa/nd). Eine Zwangsbehandlung psychisch Kranker ist laut Bundesgerichtshof wegen fehlender Gesetzesgrundlage nicht zulässig. Die Zustimmung des Betreuers reiche nicht aus, so der BGH in zwei am Dienstag veröffentlichten Urteilen. Beide Betroffene waren wegen psychischen Erkrankungen in geschlossenen Anstalten untergebracht und wollten sich nicht medikamentös behandeln lassen. Die Betreuer beantragten die Zwangsbehandlung. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Zwangsbehandlung eines Straftäters im Maßregelvollzug nur auf Gesetzesgrundlage zulässig ist.

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