Auf dem Grundstück unseres Nachbarn steht genau an der Grundstücksgrenze ein sehr baufälliger Schuppen. Wir fürchten, dass er einstürzt und unseren Zaun beschädigt. Was ist zu tun?
Waldemar N., Großräschen
Wenn das eigene Grundstück durch ein baufälliges Nachbargebäude beschädigt werden könnte, kann sich der Eigentümer dank § 908 BGB vorbeugend dagegen wehren, betont der Verband Privater Bauherren (VPB). Er kann dann vom Nachbarn verlangen, dass er alle Maßnahmen trifft, die nötig sind, um den drohenden Schaden abzuwehren. Er kann dem Nachbarn allerdings nicht vorschreiben, was er zu tun hat. Dem bleibt es überlassen, ob er das marode Bauwerk sichert oder abreißt. Hauptsache, er beseitigt die Gefahr.
Insgesamt kann sich ein Grundstückseigentümer nach § 907 BGB gegen Gefahren zur Wehr setzen, die ihm oder seinem Grundstück von Anlagen auf dem Nachbarareal drohen. Anlagen in diesem Sinne sind alle durch Menschen geschaffenen und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit angelegten Einrichtungen wie etwa Wassergräben, Erdaufschüttungen, Bienenstöcke, Teiche oder Ähnliches. Ist mit Sicherheit vorauszusehen, dass das eigene Grundstück durch eine unzulässige Einwirkung beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer vom Nachbarn bereits vorbeugend fordern, dass die Anlage nicht hergestellt, gehalten oder betrieben wird. Es kann sich dabei beispielsweise um Geräuschbelästigung durch einen Froschteich oder drohende Überflutung durch einen Wasserlauf handeln.
Gefahren können auch durch das Baggern, Rütteln oder Erdaushub auf dem Nachbargrundstück ausgehen. § 909 BGB hilft, sich gegen Ausschachtungen, Bodenabtrag und -pressungen oder den Abriss eines Kellers zu wehren, wenn dadurch dem Grundstück die notwendige Stütze genommen wird und Einsturzgefahr für das Haus besteht. Der Eigentümer kann vom Nachbarn vorbeugend deren Unterlassung oder Sicherungsmaßnahmen verlangen.
Kümmert sich der Anlieger nicht darum, besteht unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz - und nicht nur gegen den bauenden Nachbarn, sondern auch gegen andere am Bau Beteiligte wie Architekten oder Bauunternehmer.
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Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/235477.wenn-der-nachbarschuppen-baufaellig-ist.html