Eiben als Zankapfel

Nachbarrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Streitigkeiten von Nachbarn um Pflanzen am Grundstückszaun gehören zu den Klassikern vor Gericht - obwohl vor dem Streit die Möglichkeit des Gesprächs und der Schlichtung besteht.

Im konkreten Fall drehte sich die Fehde um Eiben und Thujen: Zwischen zwei Münchner Grundstücken steht ein zwei Meter hoher Sichtschutzzaun. Nachbar X hat dahinter Eiben und Thujen gepflanzt, die nach einigen Jahren höher waren als der Zaun. Auch einige Wurzeln »wechselten die Seiten« und wuchsen zu Nachbar Y hinüber. Eigentümer Y forderte X auf, die Zaunpflanzen zu stutzen.

Begründung: Die Pflanzen verschatteten sein Grundstück. Außerdem versauere der Boden entlang der Grundstücksgrenze wegen der vielen herabfallenden Nadeln - da wachse schon kein Gras mehr. Die Wurzeln hätten Gehwegplatten »unterwandert« und angehoben, die Einfahrt sei betroffen. Zwischen Mauer und Gartentor klaffe ein tiefer Spalt.

Die Beschwerden des Nachbarn leuchteten Hauseigentümer X nicht ein: Seine Pflanzen stünden doch hinter einem Sichtschutzzaun. Weil ein Schlichtungsverfahren scheiterte, landete die Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht München.

Der Amtsrichter bejahte den Anspruch von Nachbar Y auf Rückschnitt. Pflanzen hinter einer Mauer oder einer Sichtschutzwand müssten zwar nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten (50 cm bei Pflanzen bis zwei m Höhe, zwei Meter bei über zwei m hohen Pflanzen).

Wenn sie aber den Sichtschutzzaun so weit überragten, dass die Pflanzen das Nachbargrundstück beeinträchtigten, seien sie zurückzuschneiden - und zwar bis zur Höhe der Sichtschutzwand.

Dass sie im konkreten Fall den Garten von Nachbar Y beeinträchtigten, stehe fest. Naturgemäß nadelten Nadelbäume und Thujahecken. Das könne tatsächlich den Boden schädigen, wie ein Gartenbauexperte vor Gericht bestätigt habe. Da die Wurzeln bereits angefangen hätten, die Steinplatten von Herrn Y auszuhebeln, müsse Eigentümer X auch die Wurzeln kappen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 29. März 2012, Az. 173 C 19258/09

Übrigens: Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen verjährt in den meisten Bundesländern innerhalb von fünf Jahren.

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