Abfindungsregelungen in einem Sozialplan dürften zwischen »rentennahen« und »rentenfernen« Jahrgängen unterscheiden. Betriebe hätten damit die Möglichkeit, eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindung festzulegen, begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung.
Gerade ältere Arbeitnehmer könnten eine Kürzung der Sozialplanabfindung eher verkraften als jüngere Beschäftigte, da sie wegen des baldigen Rentenbeginns als finanziell abgesichert gelten.
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Wird in einer Stellenanzeige die Arbeit an einem »zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team« angeboten, stellt dies keine Diskriminierung älterer Menschen dar. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine werbende Selbstdarstellung des Unternehmens und nicht um die unzulässige Suche nach einem »jungen« Stellenbewerber, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 26. Juli 2012 veröffentlichten Urteil (Az. 2 Sa 574/11).
Damit scheiterte ein arbeitsloser 59-jähriger Bilanzbuchhalter mit seiner Entschädigungsklage wegen einer vermeintlichen Altersdiskriminierung.
Der Mann hatte sich auf eine entsprechende Stellenanzeige eines Autohauses beworben. Als der Mann eine Absage erhielt, klagte er wegen Altersdiskriminierung.
Das Landesarbeitsgericht urteilte: Es sei unzulässig, wenn ein Arbeitgeber »junge« Bewerber sucht und damit das Alter eine Einstellungsvoraussetzung ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/236837.abfindung-kurz-vor-rentenbeginn-gekuerzt.html