Damit hatte die Berufung einer Heimträgerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart Erfolg, das ihre Klage gegen die Anordnung des Landratsamts Ostalbkreis abgewiesen hatte. Die Trägerin betreibt ein Pflegeheim für vollstationäre Pflegeleistungen und berechnet für die Begleitung ihrer Heimbewohner zu niedergelassenen Ärzten zusätzliche Kosten.
Behinderte Schüler können nicht verlangen, dass wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihr Abiturdurchschnitt angehoben wird. Ein genereller »Nachteilsausgleich« für ihre Behinderung in Form von besseren Noten ist nicht zulässig, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am 3. August veröffentlichten Urteil (Az. 12 K 2267/12).
In dem Rechtsstreit hatte eine an Diabetes erkrankte Abiturientin verlangt, dass ihre Schwerbehinderung sich günstig auf ihren Abitur-Notendurchschnitt von 1,6 auswirken müsse. Die Schülerin hatte gehofft, dadurch sofort einen Studienplatz ergattern zu können.
Doch die Stuttgarter Richter entschieden, dass behinderte Schüler auch das geforderte Leistungsniveau erfüllen müssen. Es sei nicht zulässig, dass schulische Beurteilungen auf fiktive Leistungen zurückgehen. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Es gebe zwar den sogenannten »Notenschutz«. Dieser beinhalte, dass das bisher erreichte Notenniveau erhalten bleibt, wenn es sich aufgrund der Behinderung aktuell verschlechtert hat. Auch die Nichtwertung einzelner Noten sei dann möglich. Hier habe es bei der Klägerin jedoch keine fassbare Notenverschlechterung aufgrund ihrer Behinderung gegeben. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/236841.heim-kann-fuer-begleitung-zum-arzt-geld-verlangen.html