nd-aktuell.de / 05.09.2012 / Ratgeber / Seite 25

Ein Schlafraum?

Hobbyraum

Ein Hobbyraum ist kein Wohnraum. Daran müssen sich die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft unbedingt halten. Wenn einer von ihnen die Bestimmungen der Teilungserklärung grob verletzt und zum Beispiel Familienmitglieder dauerhaft in dem Hobbyraum übernachten lässt, dann kann ihm das laut LBS untersagt werden (Urteil des BGH, Az. V ZA 1/11).

Eine Familie ließ ihre Kinder in einem als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyraum schlafen. Die Wohngemeinschaft forderte, das abzustellen. Die Eltern weigerten sich. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass die Familie nicht die Einwilligung der Eigentümergemeinschaft eingeholt habe. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu Wohnzwecken sei unzulässig.