nd-aktuell.de / 05.09.2012 / Ratgeber / Seite 23

Wer private elektrische Geräte am Arbeitsplatz auflädt

Kündigung rechtens oder nicht?

Das Aufladen privater elektrischer Geräte am Arbeitsplatz ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Hierauf verweist der Arbeitsrechtler Michael Henn unter Bezug auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 (Az. 3 Sa 408/11).

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen privaten, elektrischen Rasierapparat am Arbeitsplatz aufgeladen. Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da der Arbeitnehmer seinen Rasierapparat heimlich aufgeladen habe und sich damit am Strom der Kanzlei bereichert habe.

Nach Ansicht des LAG rechtfertige dieses Verhalten jedoch keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die »Strom- unterschlagung« stelle angesichts der mit dem Ladevorgang für den Arbeitgeber verbundenen äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine Lappalie dar, die keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.

Weiterhin führte das LAG aus, dass selbst wenn man grundsätzlich dies als einen möglichen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrachten würde, eine fristlose Kündigung dennoch offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Das LAG gab deshalb insoweit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Zu beachten ist: Diese Entscheidung ist kein Freibrief für Arbeitnehmer, seine sämtlichen elektrischen Geräte regelmäßig am Arbeitsplatz aufzuladen. Das Urteil des LAG betreffen den Fall eines einmaligen Aufladens. Soweit ein Arbeitnehmer regelmäßig eines oder mehrere Geräte am Arbeitsplatz auflade und dieses Verhalten trotz Abmahnung durch den Arbeitgeber fortsetze, könnte dieses Verhalten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus rechtfertigen.